Vereinssatzung

Alles über den Bremer Tabletop Verein (BTV).
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pk-hb
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Vereinssatzung

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Die Vereinssatzung des Bremer Tabletop Verein e.V.


Gemäß der nachfolgenden Satzung wurden die folgenden Personen zum Vorstand, Kassenwart und Ältestenrat gewählt (Wahl in der Jahresversammlung 2016 vom 24.07.2016):

Vorstand
Henning Abt
Daniel Stern

Kassenwart
Marius Büttner
Revisoren
Bjarne Keppeler, Mirco Wienberg

Ältestenrat
Martin Mann
André Kubelka-Lange

Die Satzung des BTV e.V.:

Stand: 05/2011


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Bremer Tabletop Verein e.V. (kurz BTV)
(2) Er hat den Sitz in Bremen
(3) Vereinsregistereintragung: VR 7386 HB
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist das Hobby Tabletop in der Öffentlichkeit zu fördern und eine Spielmöglichkeit
für Gleichgesinnte dieses Hobbys anzubieten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Treffen, zur Verfügungstellung
von Räumlichkeiten und Spielmaterial in Form von Spielplatten und Geländeteile sowie
Bastelmaterial, eine Aufbewahrungsmöglichkeit von Platten und Gelände und eines Forums als
Kommunikationsplattform. Das gemeinsame Spielen und Austauschen von Erfahrungen in diesem
Hobby, sowie die Ausübung von Kreativität in Form von Geländebau, Plattenbau und Miniaturengestaltung
stehen hierbei im Mittelpunkt.

§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat
und die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen vor dem Austrittsdatum.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des
Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Kassenwart
d) der Ältestenrat

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger
gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die
Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den
Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen
erfolgt durch ein Vorstandsmitglied schriftlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Kassenwart und dem Ältestenrat und/oder drei Mitgliedern die nicht dem
Vorstand angehören zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn die Einberufung von drei der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe
des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet
ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich
für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer,
die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss
zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Der Kassenwart
(1) Der Kassenwart besteht aus einem Mitglied
Er dokumentiert die Ein- und Ausgaben des Vereins und hat dem Vorstand mitzuteilen, wenn Mitglieder
ihren Beitragszahlungen nicht nachkommen.
(2) Der Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wiederwahl zum Kassenwart ist möglich.
Der jeweils amtierende Kassenwart bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger
gewählt ist.
(3) Der Kassenwart übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Kassenwart einen Kassenbericht für das vergangene
Geschäftsjahr vorzulegen.
(5) Zur Kontrolle der Richtigkeit des Kassenberichtes werden durch die Mitgliederversammlung
zwei Revisoren bestimmt, welche den Kassenbericht überprüfen und unterschreiben.

§ 10 Der Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus einem Mitglied
Er kann bei Bedarf durch den Vorstand zur Schlichtung von Differenzen unter den Mitgliedern als
neutrale Person eingesetzt werden. Dies kann auch eine Schlichtung einer Differenz zwischen einem
Vereinsmitglied und einer außenstehenden Person sein, sofern der Ruf des Vereins geschädigt
werden könnte.
(2) Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wiederwahl zum Ältestenrat ist möglich.
Der jeweils amtierende Ältestenrat bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger
gewählt ist.
(3) Der Ältestenrat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung
in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den aktiven Vorstand, der das Vereinseigentum gleichmäßig
unter den Mitgliedern aufteilen muss. Diese Mitglieder haben ihren Anteil unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.


Download als PDF ist hier möglich.
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